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Förderantragsgutachten

Für projektfördernde Institutionen führt Dr.-Ing. Dirk Behling eine Begutachtung eingereichter Förderanträge zu den Themen Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit durch. Er verfügt hierzu über einschlägige Forschungs- und Projekterfahrungen und bildet sich fortlaufend weiter (siehe Werdegang und Fortbildung).

Seine Erfahrungen erstrecken sich auch auf die Förderantragsbegutachtung im Auftrag der Investitionsbank Berlin sowie auf die fachliche Beratung zur Förderung von Unternehmensansiedlungen im Bereich Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner Tätigkeit für die Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH. Er absolvierte außerdem an der Universität Kassel eine Fortbildung über die Vorgehensweise bei der Anfertigung von Sachverständigengutachten.

Die Begutachtung von Förderanträgen erfolgt unter Einhaltung der nachfolgend genannten Pflichten aus dem „Verhaltenskodex für Gutachter“ der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V. (AiF):

  • Es erfolgt eine sachverständige, vertrauliche, faire und unparteiische Begutachtung von Forschungsanträgen.
  • Die Gutachtertätigkeit erfolgt als unabhängige Person und in eigener Verantwortung.
  • Es besteht eine Verpflichtung zu strikter Vertraulichkeit und Unparteilichkeit.
  • Steht der Gutachter direkt oder indirekt in Beziehung zu einem Antrag oder Forschungsvorhaben, so ist er verpflichtet, diesen Umstand offen zu legen.
  • Der Gutachter ist für die ihm zugesandten Evaluationsunterlagen verantwortlich. Alle Dokumente und elektronischen Dateien sind vertraulich zu behandeln und müssen entsprechend verwahrt werden. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen und Dateien sind nach einer angemessenen Frist, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Begutachtung zu vernichten.
  • Die geistigen Eigentumsrechte der Antragsteller sind zu respektieren. Der wissenschaftliche Inhalt des Antrags, insbesondere unveröffentlichte Daten und Theorien, dürfen auf keinen Fall für eigene oder fremde wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
  • Die Begutachtung von Anträgen erfolgt in der Regel innerhalb einer Frist von 4 Wochen.
  • Es gilt der Grundsatz, dass der für einen Antrag zuständige Gutachter gegenüber dem Antragsteller anonym bleibt. Abweichungen von diesem Grundsatz können im Rahmen von speziell geregelten Begutachtungsverfahren möglich sein.
  • Der Gutachter darf sich nicht mit Antragstellern über deren Anträge austauschen oder vorliegende Anträge berichtigen. Rückfragen an den Antragsteller erfolgen ausschließlich über die Förderinstitution an die der Förderantrag gerichtet ist. Die Ergebnisse der Bewertung dürfen nicht an den Antragsteller oder andere nicht autorisierte Personen weitergegeben werden.